Satzung „Katholischer Burschenverein Sünching mit Mädchengruppe“ Gegründet im Jahre 1902

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Katholischer Burschenverein Sünching mit Mädchengruppe“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Sünching. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeverordnung und zwar insbesondere die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung junger Männer und Frauen im Sinne des bayerischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Durchführung von Veranstaltungen, Förderung von Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie dafür benötigte Mittel.
2. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein in gemeinnützigen Bereichen engagieren, können im Rahmen der im EStG nach §3 Nr. 26a geregelten steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen begünstigt werden, sofern diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins liegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede unbescholtene männliche oder weibliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss des Vereins „Katholischer Burschenverein Sünching mit Mädchengruppe“. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Heirat.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt bzw. Nichtentrichtung des Beitrages. Der Austritt kann jederzeit, durch schriftliche Erklärung, innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber der Vorstandschaft, erfolgen. Geschieht der Austritt nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei grobem Fehlverhalten gegen die Vereinszwecke und bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung, schriftlich oder mündlich, zu geben. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder die Wiederaufnahme im Verein beantragen.
3. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
4. Bei Verehelichung eines Mitglieds wird demselben am Hochzeitstag ein Geschenk überreicht.
5. Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes beteiligt sich der Verein an dessen Beerdigung.

§ 5 Rechte und Pflichten für Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern. Engagiertes und faires Verhalten im Vereinsleben ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Eine rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Beiträge der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus für das kommende Jahr erhoben. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind der Vorstand mit Vorstandschaft, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand mit Vorstandschaft
Der 1. Vorstand muss eine männliche Person sein. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Schriftführer und dem 1. Kassier. Die beiden Vorstände der Schriftführer und der 1. Kassier sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes, Schriftführers und 1. Kassiers wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der 1. und 2. Vorstand, Schriftführer und der 1.Kassier müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder bis zu 150.-€ entscheiden können. Höhere Ausgaben muss der Ausschuss bewilligen. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung und anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
2. Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem 2. Kassier und dem Mädchensprecher. Ferner können noch bis zu 3. Beisitzer dem Vereinsausschuss angehören. Die Hälfte des Vereinsausschusses müssen männliche Personen sein. Der Vereinsausschuss ist ab vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei Abwesenheit desselben die Stimme des 2. Vorstandes. Der 2. Kassier, der Mädchensprecher sowie die Beisitzer werden mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der 2. Kassier, der Mädchensprecher und die Beisitzer müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, Aufgabe der Ausschussmitglieder ist es den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterrichten. Der Vereinsausschuss wird auf mündliche Anordnung eines Mitgliedes der Vorstandschaft einberufen. Der Vorstand leitet die Sitzung. Eine Ausschusssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Ausschussmitglied mündlich oder schriftlich beim Vorstand das Verlangen stellt. Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie wird öffentlich von der Vorstandschaft spätestens eine Woche vorher durch Aushang an der Gemeindetafel bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstand. Bei Wahlen wird die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied das Recht, die Kassenführung, Jahresabrechnung und die Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft einzuberufen wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand das Verlangen stellt. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Berichte: 1. Vorstand, 1. Kassier, Schriftführer
2. Entlastung der Vorstandschaft durch die Vereinsmitglieder
3. Nach Ablauf der Wahlperiode , Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
4. Ggf. Satzungsänderungen
5. Anfragen und Verschiedenes

§ 8 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Veranstaltungen, Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen der Vorstandschaft geleitet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Sonderfälle
In allen nicht in der Satzung festgelegten Fällen entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösung müssen 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten Zustimmung erteilen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sünching, welche das Vermögen dann an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für wohltätige Zwecke übergibt. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.04.2014 in Sünching errichtet und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Mitgliederversammlung beschloss auch einstimmig, dass der Vorstand nach § 26 BGB ermächtigt ist, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden eigenständig vorzunehmen und die Eintragung zu beantragen.

Sünching, 11.04.2014